Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70#abs-1 (1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70#abs-2 (2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70#abs-3 (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70#abs-4 (4) Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind abweichend von § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 74 Absatz 4 bis 6 Satz 2 dritter Teilsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 70 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 – 2 K 139/19Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 – OVG 9 B 5.15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- VG Gera, 02.03.2017 – 5 K 1102/15 Ge
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 846/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1539/21Zitiert von 1
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2025 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2025 I Nr. 189
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2021 I S. 3901
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